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Denmark

А. GESETZLICHE EIGENHEITEN UND VORSCHRIFTEN

Das Königreich Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das am 01. Juli 1997 ratifiziert wurde und am 01. Dezember 1997 in Kraft trat.

Die Zentralbehörde im Sinne des Art. 6 des Haager Übereinkommens ist die Abteilung für Fragen der Familie bei dem Justizministerium, die die Forderungen an die Adoptionsbewerber festlegt. Zu den Befugnissen dieser Abteilung gehört die Erteilung von Genehmigungen der Vermittlungsagenturen für internationale Adoption wie auch die Aufsicht über ihre Tätigkeit. Pflicht der Abteilung ist auch das Veranstalten von Vorbereitungseminaren für die Adoptionsbewerber.

Ausser der Zentralbehörde sind in Dänemark noch einige Behörden mit bestimmter Verantwortung für die Adoptionsverfahren tätig:

A. Der Dänische Nationalrat für die Adoptionen ist die Behörde, die sich mit den Beschwerden beschäftigt, die Tätigkeit des Gesamtrates beaufsichtigt, die Vorschläge für nationale Adoptionen macht u. ä.

B. Gesamtrat (Joint Councils): In jeder Region (Dänemark ist in 5 Regionen geteilt) funkzioniert ein Gesamtrat. Er stellt das Gericht erster Instanz vor und bewertet die Eignung jedes Adoptionsbewerbers. Diese Räte führen die Eignungsprüfungen der Bewerber und die Gespräche mit ihnen. Jeder Rat besteht aus 3 Mitgliedern - einem Sozialarbeiter, einem Rechtsanwalt und einem Arzt. Die Gesamträte können die Adoptionszustimmungen der Bewerber entziehen, falls diese den Forderungen nicht mehr entsprechen.

C. Der Rat für die Adoptionen beschäftigt sich mit den Beschwerden und den Hinweisen an die sozialen Institutionen.

D. Der Minister für die Fragen der Familie und der Verbraucher ist verantwortlich für die Regelung der Erteilung der Adoptionszustimmung, für das Adoptionsverfahren usw.

In Dänemark arbeiten drei private Agenturen mit gemeinnützigen Zielen. Nach dem dänischen Adoptionsgesetz ist es wünschenswert, dass die Bewerber die Leistungen dieser Organisationen suchen, aber in bestimmten Fällen (z.B. bei der Adoption eines Kindes, zu dem der Bewerber eine nahe Beziehung hat oder aus anderen besonderen Gründen) kann man eine Adoption auch ohne die Vermittlung dieser Agenturen zulassen.

Dem dänischen Gesetz nach dürfen nur dänische Bürger oder Personen mit Erlaubnis zum Daueraufenthalt im Lande Kinder adoptieren. Zum Moment der Bewerbung einer zwischenstaatlichen Adoption muss der Bewerber nicht jünger als 25 und nicht älter als 40 Jahre alt sein. Ausnahmsweise, unter wichtigen Umständen, kann man auch einer 18-jährigen Person die Adoption erlauben. Adoptiveltern können sowohl Einzelpersonen als auch Familienpaare sein, deren Ehe seit mindestens zweieinhalb Jahren besteht. Wenn Eheleute die Adoption beantragen, müssen die beiden ihren Antrag der örtlichen Staatsbehörde vorlegen. Der Altersunterschied zwischen dem Adoptierenden und Den Adoptierten kann nicht höher als 40 Jahre sein.

Das Sekretariat des Gesamtrates im Aufenthaltsort des Adoptionsbewerbers unternimmt eine ausführliche Ermittlung, aufgrund derer er seine Stellungnahme dem Gesamtrat darstellt, damit die endgültige Entscheidung hinsichtlich der Eignung des Bewerbers, ein Kind zu adoptieren, genommen wird. Die Ermittlung verläuft in drei Phasen: 1. In der ersten Phase muss man feststellen, ob der Bewerber die Forderungen erfüllt; 2. In der zweiten Phase besucht man ein obligatorisches zweiwöchentliches Seminar für die Vorbereitung aller Bewerber, die zum ersten Mal ein Kind adoptieren; 3. In der dritten Phase finden Gespräche des Bewerbers mit Vertretern der regionalen Staatsbehörde statt, die zeigen müssen, dass er die für einen Annehmenden notwendigen Eigenschaften besitzt. Danach wird ein Sozialbericht verfasst, aufgrund dessen der Gesamtrat seine endgültige Stellungnahme formuliert.

Nach der Billigung des Adoptionsbewerbers wird ein soziopsychologischer Bericht über ihn ausgefertigt und der Vermittlungsagentur übergeben. Wenn ein Vorschlag für die Adoption eines bestimmten Kindes eintritt, wird in der Agentur dessen medizinische Bescheinigung überprüft und festgestellt, ob sie den in der Adoptionszustimmung des Bewerbers beschriebenen Merkmalen des Kindes entspricht. In diesem Fall verlangt die Agentur vom Adoptionsbewerber, seinerseits seine Zusage zu bestätigen oder eine Ablehnung zu erklären. Im Falle, dass das Profil des Kindes mit der Beschreibung nicht übereinstimmt, kann die Agentur dem Bewerber raten, mehrere Merkmale zu nennen. Der Gesamtrat beschliesst, ob das Profil des Kindes verändert werden kann und verlangt von der regionalen Staatsbehörde, erneut die Eignung des Adoptionsbewebers für die Adoption des empfohlenen Kindes zu prüfen. Wenn die Agentur in dieser Hinsicht Zweifel hat, setzt sie den Gesamtrat in Kenntnis darüber, damit er die letzte Entscheidung nimmt.
Wenn das neue Profil des Kindes der Beschreibung in der Zustimmung entspricht und der Bewerber das Adoptionsverfahren fortsetzen möchte, stellt die Agentur die Urkunde gem. Art. 17 des Haager Übereinkommens aus.

Der Adoptionbewerber muss in der Vermittlungsagentur vor dem Anfang der dritten Phase eingetragen sein.

Die im Ausland vollzogene Adoption wird anerkannt. Entsprechend der bulgarischen Gesetzgebung muss das Kind, falls es noch nicht das Alter von 12 Jahren erreicht hat, dänische Bürgerschaft, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens des Gerichtsspruchs für die Adoptionszulassung, erwerben. Wenn das Kind zum Tag seiner Adoption 12 Jahre vollendet hat, erhält es eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Dänemark, bis es persönlich einen Antrag auf die dänische Staatsbürgerschaft einreicht. Nach dem Vollzug der Adoption erlöschen die Verwandtschaftsbeziehungen mit der biologischen Familie und in der neuen Familie entstehen Beziehungen und Rechte wie zwischen natürlichen Verwandten. Das dänische Gesetz erkennt nur die Volladoption an, eine weitere Adoption wird nicht zugelassen, eine Annulierung ist aber möglich.

 

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Internationale Adoption - Sitzungen des Rates für internationale Adoptionen (RIA)

Hier finden Sie Information über die Empfehlungen und Vorschläge des Rates für internationale Adoptionen (RIA) – die Behörde im bulgarischen Justizministerium, die die Beschlüsse über die Adoptionszustimmungen fasst.

Keine Sorgen. ANIDO hat alles vorbereitet. – B.S. und M.B., die Niederlande

(Originaltext: hier klicken)

Im Frühling 2012 erhielten wir die schönste Nachricht unseres Lebens. Wir bekamen den Vorschlag, Eltern eines kleinen Mädchens aus Bulgarien zu werden. Es hatte schwierigen Lebensstart gehabt und wohnte jetzt in einem Kinderheim in Sofia. Dort wartete es, dass seine Mutti und Vati es nach Hause brachten. Auf dem Bild sahen wir ein kleines Mädchen mit brauen Locken und grossen brauen Augen. Sie war wunderbar, die schönste! Später erwies sich, dass wir beide dasselbe Gefühl empfunden hatten. Das war sie, unsere Tochter, anders konnte es nicht sein.

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